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   VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02   

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https://dejure.org/2002,25312
VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02 (https://dejure.org/2002,25312)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03.12.2002 - 4 B 3373/02 (https://dejure.org/2002,25312)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 4 B 3373/02 (https://dejure.org/2002,25312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Widerspruch einer in einem allgemeinen Wohngebiet wohnenden Eigentümerin gegen die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das auf einem unbeplanten Nachbargrundstück steht.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs 1 BauNVO; § 34 Abs 1 BBauG; § 34 Abs 2 BBauG
    Allgemeines Wohngebiet; Baugenehmigung; Baumaßnahme; Belästigung; Besucher; Gebot der Rücksichtnahme; Gerüche; Lärm; Nachbarschutz; Nutzungsänderung; unbeplantes Gebiet; Zumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02
    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354).
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02
    Im Grenzbereich unterschiedlicher Baugebiete ist die Nutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die sich bei der Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle in der Bildung eines Mittelwerts äußert (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - 4 C 71.73 -, BVerwGE 50, 49).
  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02
    Entsprechendes gilt in unbeplanten Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem dieser Baugebiete entspricht (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02
    Der nachbarschützende Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Februar 2002 - 4 C 23.98 -, NVwZ 2000, 1054) grundsätzlich nur Eigentümern von Grundstücken im Bereich desselben Bebauungsplans zu, und dort nur, soweit die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke durch dieselbe Gebietsfestsetzung verbunden sind.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 1 M 4954/94

    Lärmschutzauflagen zu einer Baugenehmigung;; Baugenehmigung; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02
    Bei offenkundigen Konfliktlagen im Nachbarschaftsverhältnis hat die Baugenehmigung zur Sicherung des Gebots der Konfliktbewältigung (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 25. November 1994 - 1 M 4954/94 -) sicherzustellen, dass von dem Vorhaben keine unzulässigen Belästigungen oder Störungen ausgehen.
  • VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3205/02

    Baugenehmigung; Baumaßnahme; Belästigung; Besucher; Gebot der Rücksichtnahme;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3373/02
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Rechtsstreits und des Parallelverfahrens 4 B 3205/02 sowie auf die zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
  • VG Oldenburg, 03.12.2002 - 4 B 3205/02

    Baugenehmigung; Baumaßnahme; Belästigung; Besucher; Gebot der Rücksichtnahme;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Rechtsstreits und des Parallelverfahrens 4 B 3373/02 sowie auf die zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
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